BFH - Beschluss vom 05.11.2013
IX B 71/13
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 175
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3448/09

Umfang des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

BFH, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen IX B 71/13

DRsp Nr. 2013/25210

Umfang des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat.

Das rechtliche Gehör einer Prozesspartei ist verletzt, wenn einem am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Terminverlegung nicht entsprochen wird, obwohl ein ärztliches Attest beigefügt war.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 227;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verletzung des Rechts auf Gehör geltend machten, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; es verletzt den Anspruch des Klägers zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO).