BFH - Beschluss vom 25.10.2019
X B 68/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 97
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 12/16 AO

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 25.10.2019 - Aktenzeichen X B 68/19

DRsp Nr. 2019/18048

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG erstmals in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsansicht hinweist, dass die Klage wegen eines fehlenden besonderen Feststellungsinteresses gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO unzulässig sein dürfte und der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit hat, hierzu Stellung zu beziehen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.02.2019 - 11 K 12/16 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 4;

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ordnete gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) neben einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine zeitgleiche Lohnsteuer-Außenprüfung an. Gegen beide Prüfungsanordnungen legte der Kläger Einspruch ein und begründete diese damit, dass eine "doppelte" Prüfung unverhältnismäßig sei.