BFH - Beschluss vom 02.11.2012
III B 88/12
Normen:
GG Art. 103 Abs.1; FGO § 96 Abs.2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 234
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12263/11

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 02.11.2012 - Aktenzeichen III B 88/12

DRsp Nr. 2013/125

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Das Finanzgericht verletzt durch eine Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör des Klägers, wenn es eine auf die Gewährung von Kindergeld gerichtete Klage mit der Begründung ablehnt, es sei zweifelhaft, ob das Kind neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Einkünfte und Bezüge gehabt habe, obwohl der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren ausdrücklich erklärt hatte, dass das Kind ausschließlich die der Familienkasse bereits bekannten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hatte und im gesamten finanzgerichtlichen Verfahren weder von der Familienkasse noch seitens des Finanzgerichts geltend gemacht wurde, dass der Vortrag des Klägers Zweifeln begegnet.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt regelmäßig darin, dass das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen.