BFH - Beschluss vom 07.11.2012
I B 172/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 561
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 926/06

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen I B 172/11

DRsp Nr. 2013/2311

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Das FG ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen. In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissensbereich und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen ist, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt.

Der Anspruch einer Prozesspartei auf rechtliches Gehör geht nicht soweit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch so zur Kenntnis genommen hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe