I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine britische Staatsbürgerin, führte als technische Redakteurin für inländische Firmen Dokumentationsarbeiten aus. Sie gab für die Jahre 2003 bis 2006 (Streitjahre) weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch Umsatzsteuererklärungen ab.
Die Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann und vertreten durch diesen am 19. Juni 2001 einen Mietvertrag über eine Wohnung in ... geschlossen. Sie wurde unter dieser Anschrift durch ihren Ehemann am 20. August 2001 beim zuständigen Meldeamt mit Einzugsdatum 15. Juli 2001 an- und am 7. Februar 2008 rückwirkend zum 31. Oktober 2001 abgemeldet.
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