BFH - Beschluss vom 19.12.2012
XI B 84/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 745
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 388/09

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen XI B 84/12

DRsp Nr. 2013/4452

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Das Gericht hat zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung vor Erlass seines Urteils die von ihm durch einen Beweisbeschluss geschaffene Prozesslage mit der erforderlichen Klarheit wieder zu beseitigen, wenn es nicht mehr beabsichtigt, den Beweis zu erheben.

Das rechtliche Gehör eines Verfahrensbeteiligten ist verletzt, wenn das Finanzgericht vor Erlass eines Urteils nicht mit der erforderlichen Klarheit zu erkennen gegeben hat, dass es entgegen einem bereits erlassenen Beweisbeschluss nicht mehr beabsichtigt, die dort aufgeführten Zeugen zu vernehmen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine britische Staatsbürgerin, führte als technische Redakteurin für inländische Firmen Dokumentationsarbeiten aus. Sie gab für die Jahre 2003 bis 2006 (Streitjahre) weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch Umsatzsteuererklärungen ab.

Die Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann und vertreten durch diesen am 19. Juni 2001 einen Mietvertrag über eine Wohnung in ... geschlossen. Sie wurde unter dieser Anschrift durch ihren Ehemann am 20. August 2001 beim zuständigen Meldeamt mit Einzugsdatum 15. Juli 2001 an- und am 7. Februar 2008 rückwirkend zum 31. Oktober 2001 abgemeldet.