BFH - Beschluss vom 11.05.2017
IX B 23/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1059
HFR 2017, 736
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11120/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen IX B 23/17

DRsp Nr. 2017/8196

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

Das FG trifft eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn es sein Urteil tragend auf Artikel und Veröffentlichungen im Internet stützt, für die keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorliegen und die im Verlaufe des Verfahrens nicht angesprochen worden waren.

1. Das rechtliche Gehör der Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens ist verletzt, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung auf Erwägungen stützt, die den Beteiligten nicht bekannt waren und dementsprechend nicht mit ihnen erörtert worden sind. 2. Das gilt auch dann, wenn das Finanzgericht mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden hat, denn dies lässt die Pflicht des Finanzgerichts unberührt, einem Prozessbeteiligten hinreichend Gelegenheit zu geben, sich zu einem bis dahin nicht erarbeiten oder nicht bekannten Gesichtspunkt zu äußern.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2016 11 K 11120/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe