BFH - Beschluss vom 10.12.2012
VI B 135/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 569
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1211/06

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Begriff der Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen VI B 135/12

DRsp Nr. 2013/2785

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Begriff der Überraschungsentscheidung

1. NV: Kein zwingender Anlass zu weiterer Sachaufklärung, wenn die Klage trotz Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO ungenügend begründet wird. 2. NV: Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist.

1. Ein Urteil ist nicht deshalb eine Überraschungsentscheidung im Rechtsinne, weil es nicht den Erwartungen oder Hoffnungen eines Beteiligten Rechnung trägt. 2. Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schrift Frist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Besondere ist ein Schriftsatz Nachlass nicht zu gewähren, damit der bisherige Sachvortrag substantiiert und belegt werden kann.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S 1;

Gründe