BFH - Beschluss vom 13.12.2013
X S 48/13
Normen:
FGO § 133a Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 552

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Zurückweisung einer Anhörungsrüge, da der Bundesfinanzhof das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, da die Ausführungen und insbesondere der Inhalt eines überreichten Gutachtens nicht entscheidungserheblich waren

BFH, Beschluss vom 13.12.2013 - Aktenzeichen X S 48/13

DRsp Nr. 2014/2279

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Zurückweisung einer Anhörungsrüge, da der Bundesfinanzhof das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, da die Ausführungen und insbesondere der Inhalt eines überreichten Gutachtens nicht entscheidungserheblich waren

1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht den Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf ein von einem Dritten verfasstes Gutachten als solchen zur Kenntnis nimmt, dies aber nicht als Begründung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes ausreichen lässt und die Beschwerde deshalb als unzulässig verwirft, ohne sich in seinem Beschluss inhaltlich mit dem Gutachten oder weiteren nicht entscheidungserheblichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu befassen. 2. NV: Da das angerufene Gericht mit der Anhörungsrüge zur Selbstüberprüfung seiner Entscheidung veranlasst werden soll, ist es auf die Überprüfung geltend gemachter eigener Gehörsverletzungen beschränkt.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet.