BFH - Beschluss vom 22.11.2022
XI B 1/22
Normen:
ZPO § 279 Abs. 3; ZPO § 285 Abs. 1; FGO § 94; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 38
BFH/NV 2023, 269
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5311/16

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenAnspruch der Beteiligten auf Erörterung des Sach- und Streitstandes im Anschluss an die Beweisaufnahme

BFH, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen XI B 1/22

DRsp Nr. 2023/719

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch der Beteiligten auf Erörterung des Sach- und Streitstandes im Anschluss an die Beweisaufnahme

NV: Erörtert das Finanzgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme und vor Erlass seines Urteils nicht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten, verletzt es deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021 – C–108/20, EU:C:2021:266).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.11.2021 – 5 K 5311/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

ZPO § 279 Abs. 3; ZPO § 285 Abs. 1; FGO § 94; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), die in den Streitjahren (2009 und 2010) einen Getränkegroßhandel betrieb, der Vorsteuerabzug aus insbesondere Lieferungen der P–GmbH (P) zu versagen ist.