BFH - Beschluss vom 11.12.2019
X B 40/19
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 79b, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 78
AO-StB 2020, 83
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8169/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenPflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Erklärungen des Klägers zur Klage Konkretisierung auch nach Ablauf einer gesetzten Frist

BFH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen X B 40/19

DRsp Nr. 2020/1001

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Erklärungen des Klägers zur Klage Konkretisierung auch nach Ablauf einer gesetzten Frist

1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet u.a., dass der Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens das Recht hat, sich vor dem Erlass der Entscheidung zu dem Sachverhalt zu äußern, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Daraus folgt zugleich, dass das Gericht derartige Äußerungen entgegennehmen muss. 2. NV: Die Anforderungen des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO sind erfüllt, wenn der Kläger dem FG so viele sachverhaltsmäßige Erläuterungen gibt, dass das Gericht die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennen kann und so in die Lage versetzt wird, ggf. in einer zweiten Stufe der Klagekonkretisierung von der in § 79b Abs. 2 FGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und zu "bestimmten Vorgängen" nähere Sachverhaltserläuterungen zu verlangen. Daraus ergibt sich, dass die Streitkomplexe bis zur Erkennbarkeit "bestimmter Vorgänge" erläutert werden müssen, um den Anforderungen des § 79b Abs. 1 FGO zu genügen.