BFH - Urteil vom 03.12.2019
X R 5/18
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 1 und 2, Abs. 2, § 118 Abs. 2; AO § 162 Abs. 2 Satz 1, § 171 Abs. 5 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1173
BFH/NV 2020, 698
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 95/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenUmfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts hinsichtlich Änderungen oder Abwandlungen von Methoden der Schätzung von Erlösen eines BetriebesAnforderungen an die Feststellungen des Finanzgerichts hinsichtlich der SchätzungsmethodePrüfungsmaßstab des Revisionsgerichts

BFH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen X R 5/18

DRsp Nr. 2020/6571

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts hinsichtlich Änderungen oder Abwandlungen von Methoden der Schätzung von Erlösen eines Betriebes Anforderungen an die Feststellungen des Finanzgerichts hinsichtlich der Schätzungsmethode Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts

1. NV: Das FG muss unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jede Änderung oder Abwandlung der Schätzungsmethode im Vorhinein offenlegen, wenn und soweit die betreffenden Schätzungsmethoden einander ähnlich oder voneinander abgeleitet sind. Allerdings ist ein Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO geboten, wenn das FG eine Schätzungsmethode anwenden will, die den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird.