BFH - Beschluss vom 21.12.2012
III B 118/12
Normen:
FGO § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 577
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 168/11

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen III B 118/12

DRsp Nr. 2013/2793

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht

NV: Nimmt ein Kläger die ihm angebotene Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht wahr, so kann er nicht mit Erfolg rügen, das FG habe ihm keine Akteneinsicht gewährt.

Das Recht der Beteiligten auf Einsichtnahme in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten ist nicht verletzt, wenn das Finanzgericht dem Kläger angeboten hat, die Akten beim Finanzgericht, beim Finanzamt oder bei einem in der Nähe gelegenen Gericht einzusehen und der Kläger die Akten daraufhin nicht eingesehen hat.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1998. Aufgrund des finanzgerichtlichen Urteils erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Änderungsbescheid. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erneut Einspruch ein, außerdem erhob er wiederum Klage. Im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens beantragte der Kläger Akteneinsicht. Die ihm vom Finanzgericht (FG) eingeräumte Möglichkeit zur Akteneinsicht nahm der Kläger nicht wahr. Das FG wies die Klage ab, ohne dass es zu einer Akteneinsicht gekommen wäre.