I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1998. Aufgrund des finanzgerichtlichen Urteils erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Änderungsbescheid. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erneut Einspruch ein, außerdem erhob er wiederum Klage. Im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens beantragte der Kläger Akteneinsicht. Die ihm vom Finanzgericht (FG) eingeräumte Möglichkeit zur Akteneinsicht nahm der Kläger nicht wahr. Das FG wies die Klage ab, ohne dass es zu einer Akteneinsicht gekommen wäre.
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