Die Revision der Klägerin wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29.11.2017 –
Die Sache wird insoweit an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
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