Der Kläger hat in den Jahren 1983/84 ein Zweifamilienhaus zur eigenen Nutzung errichtet; die Herstellungskosten beliefen sich auf 1. 126. 179 DM. Wegen dieser hohen Bausumme brachte die Finanzbehörde bei der Berechnung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 EStG) nicht die Marktmiete, sondern die wesentlich höhere Kostenmiete in Ansatz. Am 15. Dezember 1988 zog der Kläger aus dem Haus aus; seither ist es an einen Dritten vermietet.
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