BFH - Beschluss vom 19.11.2013
XI B 9/13
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 373
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5249/12

Umfang des Verböserungsverbots im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen XI B 9/13

DRsp Nr. 2014/654

Umfang des Verböserungsverbots im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Weder die Bindung an das Klagebegehren noch das Verbot der Verböserung hindern ein Finanzgericht daran, innerhalb eines in einem Umsatzsteuerbescheid (insgesamt) festgesetzten Steuerbetrags die steuerpflichtigen Umsätze in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für den Steuerpflichtigen ungünstiger zu beurteilen, als dies in dem angefochtenen Steuerbescheid geschehen ist.

Das Verböserungsverbot des § 96 Abs. 1 S. 2 FGO hindert das Finanzgericht nicht, innerhalb des vom Finanzamt festgesetzten Steuerbetrags einzelne Besteuergrundlagen – hier: die steuerpflichtigen Umsätze – in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für den Steuerpflichtigen ungünstiger zu beurteilen, als dies in dem angefochtenen Steuerbescheid geschehen ist. Es ist daher zulässig, zwar entsprechend dem Antrag des Klägers weitere Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen, diesen jedoch bislang nicht erklärte Umsätze gegenüber zu stellen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.