BFH - Beschluss vom 28.11.2019
II B 49/19
Normen:
FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 76
BB 2020, 213
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2319/18

Umfang des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen II B 49/19

DRsp Nr. 2020/1459

Umfang des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof

NV: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 08.05.2019 - 4 K 2319/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdebegründung von einer postulationsfähigen Person verfasst wurde. Jedenfalls entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO ist offensichtlich nicht gewahrt.