Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 08.05.2019 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdebegründung von einer postulationsfähigen Person verfasst wurde. Jedenfalls entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO ist offensichtlich nicht gewahrt.
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