BVerfG - Beschluß vom 15.10.2004
2 BvR 1316/04
Normen:
AO § 393 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 108
NJW 2005, 352
wistra 2005, 175
Vorinstanzen:
BGH, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 548/03

Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung

BVerfG, Beschluß vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1316/04

DRsp Nr. 2004/17629

Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung

Die Auslegung des § 393 Abs. 2 AO durch den Bundesgerichtshof, wonach das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 AO nicht angreift, wenn der Steuerpflichtige eine allgemeine Straftat offenbart, die er zugleich mit der Steuerhinterziehung begangen hat, widerspricht nicht dem Schutz vor erzwungener Selbstbelastung.

Normenkette:

AO § 393 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung.

I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in drei Fällen je in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage gefälschter Scheinrechnungen namens dreier Scheinfirmen Umsatzsteuererstattung beantragt hatte. Zu einer Auszahlung war es in keinem Fall gekommen. Hinsichtlich einer Firma (Fa. A) hatte der Beschwerdeführer Selbstanzeige erstattet, hinsichtlich einer zweiten Firma (Fa. B), die zwei der vier ausgeurteilten Taten betraf, hatte er unter falschem Namen eine Selbstanzeige eingereicht. Hinsichtlich der dritten Firma (Fa. C) war die Tat im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme aufgedeckt worden.