Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung.
I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in drei Fällen je in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage gefälschter Scheinrechnungen namens dreier Scheinfirmen Umsatzsteuererstattung beantragt hatte. Zu einer Auszahlung war es in keinem Fall gekommen. Hinsichtlich einer Firma (Fa. A) hatte der Beschwerdeführer Selbstanzeige erstattet, hinsichtlich einer zweiten Firma (Fa. B), die zwei der vier ausgeurteilten Taten betraf, hatte er unter falschem Namen eine Selbstanzeige eingereicht. Hinsichtlich der dritten Firma (Fa. C) war die Tat im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme aufgedeckt worden.
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