BVerfG - Beschluss vom 31.07.2008
2 BvR 274/03
Normen:
BVerfGG § 34a ; ZPO § 91 Absatz 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 41/99
FG Nürnberg, BFH, vom 21.06.1999vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 82/1999 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 95/99
FG Nürnberg, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen VI 212/1999

Umfange der Erstattung der Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 274/03 - Aktenzeichen 2 BvR 937/03

DRsp Nr. 2008/16058

Umfange der Erstattung der Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde

Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt der Ersatz des bei der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entstandenen Verdienstausfalls nur in dem - für das Zivilprozessverfahren in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzlich ausdrücklich geregelten - Fall der Terminswahrnehmung, nicht jedoch für die Prozessvorbereitung, Durcharbeitung des Prozessstoffes oder Anfertigung von Schriftsätzen in Betracht, da die Rechtswahrung insoweit dem eigenen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen ist.

Normenkette:

BVerfGG § 34a ; ZPO § 91 Absatz 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Bundesverfassungsgericht ordnete in seinem Beschluss vom 25. Februar 2008 - 2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03 - an, dass die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten hat.

Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer zu 1. die Erstattung der Hälfte des Verdienstausfalls aus seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der ihm aufgrund der zeitaufwendigen Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde entstanden sei.