I. Das Bundesverfassungsgericht ordnete in seinem Beschluss vom 25. Februar 2008 - 2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03 - an, dass die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach §
Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer zu 1. die Erstattung der Hälfte des Verdienstausfalls aus seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der ihm aufgrund der zeitaufwendigen Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde entstanden sei.
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