OLG Koblenz - Urteil vom 22.11.2007
6 U 1170/07
Normen:
BGB § 31 ;
Fundstellen:
DB 2008, 571
GmbHR 2008, 37
NZG 2008, 397
OLGReport-Koblenz 2008, 156
WM 2008, 211
ZIP 2008, 272
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 110/07

Umfassendes Informationsrecht der Geschäftsführer über alle Angelegenheiten der GmbH bei Ressortverteilung

OLG Koblenz, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 6 U 1170/07

DRsp Nr. 2008/245

Umfassendes Informationsrecht der Geschäftsführer über alle Angelegenheiten der GmbH bei Ressortverteilung

»1. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht zwischen diesen eine Ressortverteilung, so steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu, und zwar auch über diejenigen, die allein das Ressort eines Mitgeschäftsführers betreffen. 2. Das Informationsrecht eines Geschäftsführers wird in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibt, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen. 3. Stört einer der Geschäftsführer durch die Art. und Weise, wie er Mitarbeiter der Gesellschaft um Informationen über das Ressort eines Mitgeschäftsführers ersucht, auf Dauer den Betriebsfrieden, so ist die Gesellschaft nicht berechtigt, ihm jegliche Kommunikation mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr steht ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen.«

Normenkette:

BGB § 31 ;

Entscheidungsgründe:

I.