Die Beteiligten streiten um den Zollwert eingeführter Waren.
Die Klägerin betreibt den Handel mit Kaviar. Die eingekauften Nichtgemeinschaftswaren verbringt sie zunächst in ein Freizonenlager. Von dort aus wird die Ware weltweit exportiert oder an Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft.
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