Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Bundeseisenbahnvermögen an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B gezahlte Umlageerhöhung von 1,25 v. H. in den Veranlagungsjahren 2000 und 2001 zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gehört.
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