FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2008
5 K 1580/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; DBGrG § 14 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz; ENeuOG § 16 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 246

Umlageerhöhungen der Deutschen Bahn AG kein Arbeitslohn

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 5 K 1580/05

DRsp Nr. 2009/3754

Umlageerhöhungen der Deutschen Bahn AG kein Arbeitslohn

Die vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) an die Bahnversicherungsanstalt (BVA) Abteilung B gezahlte Umlageerhöhung von 1,25 v. H. des Bruttoarbeitslohnes stellt keinen Arbeitslohn dar. Bei ihr handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für das Zur-Verfügung-Stellen der individuellen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sondern um eine auf gesetzlicher Grundlage gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 2.Halbsatz DBGrG beruhende Verpflichtung.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; DBGrG § 14 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz; ENeuOG § 16 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Bundeseisenbahnvermögen an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B gezahlte Umlageerhöhung von 1,25 v. H. in den Veranlagungsjahren 2000 und 2001 zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gehört.

I.