BFH - Urteil vom 01.09.2021
II R 7/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BodSchätzG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 369
DStRE 2022, 305
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 138/16

Umqualifizierung einer Klassenfläche von Wechselland in absolutes AckerlandSchätzung landwirtschaftlichen KulturbodensFeststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen ErtragsbedingungenGemeinüblichkeit einer NutzungUnerheblichkeit einer aktuellen und konkreten Nutzung eines Flurstücks

BFH, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen II R 7/19

DRsp Nr. 2022/3042

Umqualifizierung einer Klassenfläche von Wechselland in absolutes Ackerland Schätzung landwirtschaftlichen Kulturbodens Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen Gemeinüblichkeit einer Nutzung Unerheblichkeit einer aktuellen und konkreten Nutzung eines Flurstücks

1. Die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens richtet sich nach der gemeinüblichen Bewirtschaftung, die der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht. 2. Gemeinüblich ist die in der jeweiligen Gegend für die durch dieselbe Ertragsfähigkeit charakterisierten Flächen allgemein übliche Nutzung, sofern diese Nutzung der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht. 3. Die Gemeinüblichkeit kann durch externe Faktoren mitbestimmt werden. 4. Die aktuelle und konkrete Nutzung des jeweiligen Flurstücks ist unerheblich.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.04.2018 – 2 K 138/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BodSchätzG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.