I.
Streitig ist der maßgebliche Umrechnungskurs.
Die Klägerin beantragte als "C. W." beim Hauptzollamt ... (HZA) - Zollamt ... (ZA) die Überführung einer IMAX-Anlage der Warennr. 9007 2000 900 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Die Unterschrift von W. war mit folgendem Stempel versehen:
"C.
M.
W."
Als Empfänger war "IMAX am C." angegeben. Das ZA nahm die Zollanmeldung am 2. Juni 2000 an, entsprach dem Zollantrag und forderte von der Klägerin 234.644,12 DM Zoll und 1.052.220,34 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an und adressierte den Bescheid an "IMAX am C.".
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 17. Mai 2001 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
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