FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.11.2010
14 K 456/07
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b; 6. EG-RL Art. 12 Abs. 3a Unterabs. 3 i. V. m. Anhang H;

Umsätze eines schienengebundenen Fahrgeschäfts unterliegen dem Regelsteuersatz keine Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG bei Selbstfahrbetrieb

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 14 K 456/07

DRsp Nr. 2011/19058

Umsätze eines schienengebundenen Fahrgeschäfts unterliegen dem Regelsteuersatz keine Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG bei Selbstfahrbetrieb

1. Die temporäre Nutzungsüberlassung eines schienengebundenen Fahrzeugs, mit dem der Benutzer selbst sich zu Tal bewegt, so dass es diesem nicht um die Beförderung sondern um den Erlebniswert der Talfahrt geht, ist keine Beförderungsleistung. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz und nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. 2. Die Umsätze einer Sesselbahn und eines schienengebundenen Fahrgeschäfts stellen auch dann mehrere selbstständige Leistungen dar, die unabhängig voneinander zu beurteilen sind, wenn die Fahrten durch Kombitickets miteinander verbunden werden. 3. Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG soll den öffentlichen Nahverkehr und nicht den Ausflugsverkehr begünstigen. 4. Aus der 6. EG-RL ergibt sich keine Verpflichtung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Beförderung von Personen. Die in diesem Fall günstigere Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWStSySt-RL) trat erst ab 1.1.2007 in Kraft.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b; 6. EG-RL Art. 12 Abs. 3a Unterabs. 3 i. V. m. Anhang H;

Tatbestand