FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.08.2019
3 K 114/15
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1-2; AO § 14 S. 1; AO § 64 Abs. 1; AO § 65 Nr. 1 -3; AO § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2457

Umsatzbesteuerung der durchgeführten Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer; Anerkennung des Verbands der freien Wohlfahrtspflege als gemeinnützig hinsichtlich Befreiung von der Umsatzsteuer; Anerkennen der Abrechnungsleistungen gegenüber fremden Leistungserbringern als Zweckbetrieb

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 3 K 114/15

DRsp Nr. 2020/232

Umsatzbesteuerung der durchgeführten Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer; Anerkennung des Verbands der freien Wohlfahrtspflege als gemeinnützig hinsichtlich Befreiung von der Umsatzsteuer; Anerkennen der Abrechnungsleistungen gegenüber fremden Leistungserbringern als Zweckbetrieb

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt ... Euro.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1-2; AO § 14 S. 1; AO § 64 Abs. 1; AO § 65 Nr. 1 -3; AO § 66 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Kläger durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer der Umsatzbesteuerung unterliegt und ob die Abrechnungsleistungen gegenüber fremden Leistungserbringern als Zweckbetrieb anzuerkennen ist.

Der Kläger ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege und Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes. Er ist als gemeinnützig und mildtätig im Sinne der §§ 51 - 68 AO anerkannt und unterliegt mit seinen Einkünften grundsätzlich nicht der Besteuerung. Der Kläger unterhält diverse wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie Zweckbetriebe.