I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Reederei mit Sitz in A/Niederlande. Sie verpflichtete sich, ihre Schiffe "V" (durch "Letter of agreement" vom 5. Juli 1983) und "D" (durch "Letter of agreement" vom 24. August 1983) der T für bestimmte nach Strecke und zeitlichem Ablauf (in Anlagen zu den Verträgen) genau festgelegte Fahrrouten gegen nach Wochen bzw. Tagen in hfl bestimmte Charterpreise "für die volle Charterung" zu überlassen. Die Klägerin mußte genau bezeichnete Verpflegungsleistungen an die Passagiere erbringen. Für Fahrplanverzögerungen wegen außergewöhnlicher Wetterbedingungen oder Motorenschäden sollte die Klägerin nicht verantwortlich sein. Sie behielt sich unter bestimmten Voraussetzungen vor, einen Kraftstoffzuschlag in Rechnung zu stellen.
So war z.B. vereinbart worden:
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