LG Hagen - Beschluss vom 12.12.2000
4 O 34/00
Normen:
BRAGO § 25 ; VV-RVG Nr. 7008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 369

Umsatzsteuer bei unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigung

LG Hagen, Beschluss vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 4 O 34/00

DRsp Nr. 2004/18418

Umsatzsteuer bei unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigung

1. a) Die Erstattung der auf die dem gemeinsamen Rechtsanwalt geschuldeten Vergütung entfallenden Mehrwertsteuer richtet sich jedoch bei unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigung nach der Regelung im Innenverhältnis der Streitgenossen. b) Grundsätzlich ist die Mehrwertsteuer daher in dem Umfang, in dem der nicht zum Vorsteuerabzug befugte Streitgenosse im Innenverhältnis zur Kostentragungspflicht verpflichtet ist, an diesen zu erstatten 2. Hat der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Streitgenosse die vollen Anwaltskosten einschließlich der Erhöhung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO allein zu tragen, so findet im Ergebnis auf Seiten der Streitgenossen ein Vorsteuerabzug insoweit nicht statt.

Normenkette:

BRAGO § 25 ; VV-RVG Nr. 7008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
JurBüro 2001, 369