FG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2010
1 K 1914/10 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 18; UStDV § 23; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; VBVG § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 108
FamRZ 2011, 1339

Umsatzsteuerbefreiung einer Berufsbetreuerin; Umsatzsteuerbefreiung; Berufsbetreuerin; Einrichtung mit sozialem Charakter; Privilegierung; Betreuungsverein

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 1 K 1914/10 U

DRsp Nr. 2011/2320

Umsatzsteuerbefreiung einer Berufsbetreuerin; Umsatzsteuerbefreiung; Berufsbetreuerin; Einrichtung mit sozialem Charakter; Privilegierung; Betreuungsverein

1. Die Betreuungsleistungen einer selbständigen Berufsbetreuerin sind weder nach deutschem Umsatzsteuerrecht noch nach Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer befreit. 2. Berufsbetreuer sind keine in Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A (1) Buchst. g) der Richtlinie 77/388/EWG. 3. Auch eine Steuerbefreiung nach Artikel 132 (1) Buchst. g) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt voraus, dass die Dienstleistung durch eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht wird. 4. Die Ungleichbehandlung zwischen Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen entspricht dem Willen des nationalen Gesetzgebers.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 18; UStDV § 23; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; VBVG § 4 Abs. 2;

Gründe

Streitig ist, ob die Klägerin umsatzsteuerfreie oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt.

Die Klägerin ist als Berufsbetreuerin selbstständig tätig.