FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.11.2015
5 V 5144/15
Normen:
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1j;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 1460

Umsatzsteuerfreiheit der von einem Fahrschullehrer als Einzelunternehmen erzielten Umsätze

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 5 V 5144/15

DRsp Nr. 2016/966

Umsatzsteuerfreiheit der von einem Fahrschullehrer als Einzelunternehmen erzielten Umsätze

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides über Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juni 2015 vom 03.08.2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 03.08.2015 ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1j;

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt als Einzelunternehmer eine Fahrschule. Die mit dem Fahrschulunterricht erzielten Umsätze meldete er am 03.08.2015 für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum Juni 2015 als steuerpflichtige Umsätze an und ermittelte eine Zahllast von 1.122,89 €, die ausgeglichen wurde. Ebenfalls am 03.08.2015 legte der Antragsteller gegen die Voranmeldung Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Letztere lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.08.2015 ab, der Einspruch ist noch nicht beschieden.