BFH - Urteil vom 06.12.2007
V R 66/05
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 8 lit. f ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 716
BFHE 220, 60
BStBl II 2008, 638
DB 2008, 683
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1900/02

Umsatzsteuerfreiheit von Marketingleistungen und Werbeleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds-Anteilen

BFH, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen V R 66/05

DRsp Nr. 2008/4641

Umsatzsteuerfreiheit von Marketingleistungen und Werbeleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds-Anteilen

»1. Gemeinsames Merkmal der nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980 als Vermittlung steuerfreien Nachweis-, Verhandlungs- oder Kontaktaufnahmetätigkeit ist das Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten. 2. Marketing- und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet, sind mangels Handelns gegenüber individuellen Vertragsinteressenten keine Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980. 3. Marketing, Werbung und Vermittlung sind nicht aufgrund des bloßen Ziels, den Verkauf von Fondsanteilen zu fördern, Teil einer einheitlichen Leistung, wenn der Marketing- und Werbetätigkeit durch die Gestaltung von Emissionsprospekten und durch Schulungs- und Auskunftstätigkeiten, die der allgemeinen Produktinformation dienen, eigenständiger Charakter zukommt.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 8 lit. f ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der K (Gemeinschuldnerin), die durch Beschluss vom 29. Mai 1985 aufgelöst wurde.