1. Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2012 sowie wegen Gewerbesteuermessbetrags 2012 wird abgetrennt und an den V. Senat des Bundesfinanzhofs abgegeben.
2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 – 3 K 114/15 wegen Umsatzsteuer 2012 aufgehoben.
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