BFH - Urteil vom 24.02.2021
XI R 32/20 (XI R 42/19)
Normen:
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, Art. 134 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 114/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern

BFH, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen XI R 32/20 (XI R 42/19)

DRsp Nr. 2021/9431

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern

1. Abrechnungen von Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, die ein Rettungsdienst (gemeinnütziger Verein) für den Träger des Rettungsdienstes und die anderen Rettungsdienste übernommen hat, können "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sein, wenn der Sozialversicherungsträger diese Bündelung verlangt. 2. Die Anerkennung als "Einrichtung mit sozialem Charakter" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auch bezüglich solcher Abrechnungsleistungen kann darin liegen, dass der Sozialversicherungsträger ein solches Abrechnungsverfahren von den Leistungserbringern verlangt und entsprechende Vereinbarungen geschlossen werden, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen.

Tenor

1. Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2012 sowie wegen Gewerbesteuermessbetrags 2012 wird abgetrennt und an den V. Senat des Bundesfinanzhofs abgegeben.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 – 3 K 114/15 wegen Umsatzsteuer 2012 aufgehoben.