Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig sind Umsätze des Klägers aus Zuhälterei.
Der Kläger hat für die Streitjahre weder Umsatzsteuererklärungen noch -voranmeldungen abgegeben.
Mit Bescheiden vom 22.03.2013 setzte das Finanzamt erstmals Umsatzsteuer resultierend aus Umsätzen infolge von Zuhälterei für die Streitjahre fest. Grundlage für diese Festsetzungen war das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts, mit welchem der - 22-fach vorbestrafte - Kläger u.a. wegen des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig gesprochen und insgesamt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde. Den Wert des vom Kläger aus der Zuhälterei Erlangten setzte das Gericht auf 1.000.000 € fest.
Die gegen vorstehendes Urteil eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- als unbegründet verworfen. Abgesehen von einer Korrektur des Verfallsbetrages hinsichtlich der Nebenklägerin aufgrund der Neufassung des § 111i der Strafprozessordnung - StPO - zum 01.01.2007 stellte der BGH ausdrücklich fest, dass die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
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