FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2013
1 K 1939/12
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
CR 2014, 679
DB 2014, 877
DStR 2015, 9
MMR 2014, 530

Umsatzsteuerlicher Unternehmer bei einer Internetauktion über ebay unter Verwendung eines Pseudonyms/Nicknamens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 1 K 1939/12

DRsp Nr. 2014/4587

Umsatzsteuerlicher Unternehmer bei einer Internetauktion über ebay unter Verwendung eines Pseudonyms/Nicknamens

1. Unternehmer bei der Lieferung von Gegenständen über die Internetplatform ebay ist, wer als Verkäufer der Ware auftritt. 2. Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, wer das bindende Verkaufsangebot auf der Internetplattform einstellt. 3. Findet die Internetauktion ausschließlich unter Verwendung eines sog. „Nicknamens” statt, dann ist leistender Unternehmer derjenige, der sich den anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „ebay” bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen. 4. Der Umstand, dass dem Ersteigerer ein Bestätigungsschreiben – oder auch die Ware selbst – von einer anderen Person als derjenigen zugeht, die als „ebay”-Kontoinhaber hinter dem verwendeten Nickname steht, führt nicht dazu, dass der Verkäufer einseitig ausgewechselt wird.

1. Die gegenüber der a A und b A GbR ergangenen Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 vom 29. November 2007 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2008 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (Az.: V R 2/11) trägt der Beklagte.