FG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.2010
5 K 387/07
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2;

Umsatzsteuerpflichtige Zimmervermietung an Prostituierte

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 5 K 387/07

DRsp Nr. 2011/19035

Umsatzsteuerpflichtige Zimmervermietung an Prostituierte

Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zu kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ist nicht von der USt befreit. Eine steuerfreie Grundstücksvermietung i. S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG liegt nur vor, wenn ein Hausbesitzer Zimmer an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der „gewerbsmäßigen Unzucht” der Bewohnerinnen feststellbar ist, die in dem Haus ihren festen Wohnsitz haben. Haben Prostituierte im Vermietungsobjekt keinen dauernden Wohnsitz und erfolgen die Raumüberlassungen immer nur für kurze Zeiträume, ist eine steuerfreie Vermietungsleistung nicht gegeben. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Vermieter dafür Sorge trägt, dass die Bezahlung der Prostituierten mittels eines sog. EC-Cash-Geräts erfolgen kann und die Freier und die Prostituierten gegen gesondertes Entgelt Getränke erwerben können.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2;

Tatbestand: