FG Sachsen - Beschluss vom 22.11.2005
5 V 1546/05
Normen:
FGO § 67 § 69 § 72 Abs. 1 S. 1 ;

Umstellung des Begehrens auf Weiterführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als Untätigkeitsklage

FG Sachsen, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 5 V 1546/05

DRsp Nr. 2006/20948

Umstellung des Begehrens auf Weiterführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als Untätigkeitsklage

Mit der Umstellung des Begehrens auf Weiterführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als Untätigkeitsklage gibt der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren auf. Die begehrte Weiterführung des Verfahrens als Untätigkeitsklage ist als Rücknahme des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens und Erhebung der Untätigkeitsklage zu werten. Für einen Übergang von einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in das Klageverfahren ist § 67 FGO nicht, auch nicht analog, anwendbar.

Normenkette:

FGO § 67 § 69 § 72 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Mit der Umstellung seines Begehrens auf Weiterführung des Verfahrens als Untätigkeitsklage hat der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren aufgegeben. Hierin ist eine Antragsrücknahme entsprechend § 72 Abs. 1 Satz 1 FGO zu sehen. § 67 FGO, der im Falle einer Klageänderung die Aufganbe des ursprünglichen Rechtschutzbegehrens insoweit privilegiert, als nicht zugleich eine Rücknahme mit der Kostenfolge des § 136 Abs. 2 FGO gegeben ist (vgl. hierzu auch Greger in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 263 Rz. 6 und 18), findet vorliegend keine Anwendung.