Mit der Umstellung seines Begehrens auf Weiterführung des Verfahrens als Untätigkeitsklage hat der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren aufgegeben. Hierin ist eine Antragsrücknahme entsprechend § 72 Abs. 1 Satz 1 FGO zu sehen. § 67 FGO, der im Falle einer Klageänderung die Aufganbe des ursprünglichen Rechtschutzbegehrens insoweit privilegiert, als nicht zugleich eine Rücknahme mit der Kostenfolge des § 136 Abs. 2 FGO gegeben ist (vgl. hierzu auch Greger in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 263 Rz. 6 und 18), findet vorliegend keine Anwendung.
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