FG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.1999
18 K 3056/96 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Umzugskosten; Lärmbelästigung; außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1994 - Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 18 K 3056/96 E

DRsp Nr. 2001/1618

Umzugskosten; Lärmbelästigung; außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1994 - Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung

Umzugskosten können unabhängig von Art. und Grund der Wohnungskündigung in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Ein Abzug unter dem Gesichtspunkt von Krankheitsaufwendungen setzt ein vor Kündigung/Umzug ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest voraus.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Lehrerin.

Sie bewohnte bis Dezember 1994 die Wohnung ,A'-Str. . . . in . . . Zum . . . Dezember 1994 verzog sie in die Wohnung ,B'-Str. . . . in . . .

In ihrer Einkommensteuererklärung 1994 machte die Klägerin u.a. - neben hier nicht im Streit befindlichen Werbungskosten - Umzugskosten von 7.376 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend: Sie legte ein ärztliches Attest des praktischen Arztes Dr. . . . in . . . vom . . . März 1995 vor, demzufolge sie seit Oktober 1994 an einem ausgeprägten beiderseitigen Tinnitus leide und aufgrund der Erkrankung hausärztlicherseits ein Umzug in eine ruhigere Wohngegend ausdrücklich befürwortet werde.