FG Sachsen - Urteil vom 11.09.2013
8 K 788/10
Normen:
FGO § 100 Abs. 2; AO § 169 Abs. 1; AO § 171 Abs. 3a; AO § 171 Abs. 10; AO § 355 Abs. 1 S. 1; GewStG § 35b Abs. 1;

Unanfechtbarkeit und Änderbarkeit von infolge einer gerichtlichen Abänderungsentscheidung ohne Betragsfestsetzung mit geändertem Inhalt neu bekanntgegebenen Steuerbescheiden Treu und Glauben bei Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden nach § 35b GewStG nach Ablauf der Festsetzungsfrist

FG Sachsen, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 8 K 788/10

DRsp Nr. 2013/21575

Unanfechtbarkeit und Änderbarkeit von infolge einer gerichtlichen Abänderungsentscheidung ohne Betragsfestsetzung mit geändertem Inhalt neu bekanntgegebenen Steuerbescheiden Treu und Glauben bei Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden nach § 35b GewStG nach Ablauf der Festsetzungsfrist

1. Überträgt das Gericht die Berechnung der nach einer Anfechtungsklage festzusetzenden Steuer dem FA, so sind die daraufhin vom FA erlassenen Steuerbescheide binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe mit dem Einspruch anfechtbar. Mit Ablauf der Monatsfrist werden die geänderten Steuerbescheide unanfechtbar und endet die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO. 2. Der Finanzverwaltung ist es nicht gestattet, ohne Bindung an die Festsetzungsverjährung im Anschluss an eine gerichtliche Abänderungsentscheidung ohne Betragsfestsetzung solange Bescheide zu erlassen, bis der geänderte Inhalt nach ihrer Auffassung dem des finanzgerichtlichen Urteils entspricht. 3. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden nach § 35b Abs. 1 GewStG entgegen, wenn für diese ohne Berücksichtigung des § 35b Abs. 1 S. 3 GewStG in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO Festsetzungsverjährung eingetreten ist und der die Änderung rechtfertigende Steuerbescheid seinerseits wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht hätte ergehen dürfen.