FG Saarland - Urteil vom 24.11.2010
2 K 1060/08
Normen:
AO § 163; KStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 32a; KStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 34 Abs. 13c; EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 743

Unangemessene Vergütungen zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers; keine vorzeitige Anwendung von § 32a KStG aus sachlichen Billigkeitsgründen

FG Saarland, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 2 K 1060/08

DRsp Nr. 2010/23251

Unangemessene Vergütungen zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers; keine vorzeitige Anwendung von § 32a KStG aus sachlichen Billigkeitsgründen

1. § 32a KStG ermöglicht es, einen Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die vGA zuzurechnen ist, aufzuheben oder zu ändern, soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird. 2. Es ist nicht sachlich unbillig, dass § 32a KStG erst ab dem Tag der Verkündung des JStG 2007 anzuwenden ist.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 163; KStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 32a; KStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 34 Abs. 13c; EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2003 und 2004 im Zusammenhang mit der zeitlichen Anwendungsregelung zu § 32a KStG.