I. Mit Beschluss vom 19. Januar 2012 VI B 98/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Klägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Juli 2011
Der zuständige Kostenbeamte setzte hierauf --unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts von 1.000 €-- die Gerichtskosten durch Kostenrechnung mit 110 € nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) fest.
Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, das Verfahren unterliege nicht den Bestimmungen des GKG. Auch sei das GKG verfassungswidrig.
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