BFH - Beschluss vom 08.11.2012
VI E 2/12
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 78
BFH/NV 2013, 399

Unbegründetheit der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen VI E 2/12

DRsp Nr. 2013/1063

Unbegründetheit der Erinnerung gegen den Kostenansatz

1. NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, nicht dagegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung. 2. NV: Die Erhebung von Gerichtsgebühren verstößt weder gegen das aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Zitiergebot, noch gegen die Justizgewährleistungspflicht i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Erhebung von Gerichtsgebühren aufgrund §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 4 GKG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 19. Januar 2012 VI B 98/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Klägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Juli 2011 13 K 603/10 E als unzulässig verworfen.

Der zuständige Kostenbeamte setzte hierauf --unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts von 1.000 €-- die Gerichtskosten durch Kostenrechnung mit 110 € nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) fest.

Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, das Verfahren unterliege nicht den Bestimmungen des GKG. Auch sei das GKG verfassungswidrig.