BFH - Urteil vom 13.10.2021
I R 43/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 597
BFH/NV 2022, 509
DStRE 2022, 393
IStR 2022, 367
NZA 2022, 764
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1077/17

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger ArbeitnehmerTätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in AfghanistanKeine Steuerbefreiung

BFH, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen I R 43/19

DRsp Nr. 2022/4032

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan Keine Steuerbefreiung

Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.07.2019 – 5 K 1077/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) Einkünfte aus einer Tätigkeit bei der Internationalen Sicherungsunterstützungstruppe in Afghanistan (International Security Assistance Force —ISAF—) der Besteuerung unterwerfen durfte.

Die verheirateten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnen im Inland. Der Kläger war zunächst Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er u.a. in den Jahren 2012 und 2013 (Streitjahre) als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF in Afghanistan tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO).