FG Nürnberg - Urteil vom 12.11.2015
4 K 129/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; EStG § 10c Abs. 2 S. 4;

Unbeschränkte Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 4 K 129/14

DRsp Nr. 2016/974

Unbeschränkte Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Wenn sich ein Arbeitszimmer im Keller befindet, der Eigentümer jedoch nicht nur durch das mehreren Personen zugängliche Treppenhaus, sondern auch von außen über einen nur von ihm genutzten Lagerraum Zugang hat, ist das Arbeitszimmer nicht der außerhäuslichen Sphäre zuzuordnen. Es handelt sich um ein häusliches Arbeitszimmer, ein unbeschränkter Werbungskostenabzug scheidet daher aus.

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 16.01.2014 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 6.342 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; EStG § 10c Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Streitig ist der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.