BFH - Urteil vom 03.03.2021
I R 35/19
Normen:
NATOTrStat Art. X Abs. 1 Satz 1; NATOTrStatZAbk Art. 73; EStG § 25, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a; FGO § 40 Abs. 2, § 68 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1354
IStR 2022, 32
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 534/16

Unbeschränkte Steuerpflicht eines in Deutschland lebenden Managers im sog. zivilen Gefolge der US-Armee in Deutschland

BFH, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen I R 35/19

DRsp Nr. 2021/14741

Unbeschränkte Steuerpflicht eines in Deutschland lebenden Managers im sog. zivilen Gefolge der US-Armee in Deutschland

NV: Eine Person hält sich für die Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat immer dann "nur in dieser Eigenschaft" im Inland auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass sie in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (sog. Rückkehrwille). Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft den Steuerpflichtigen. Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall ein Rückkehrwille vorliegt, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 21.09.2015 – I R 72/14, BFH/NV 2016, 28; Senatsurteil vom 09.11.2005 – I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl I 2006, 374).

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 03.06.2019 – 2 K 534/16 und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

NATOTrStat Art. X Abs. 1 Satz 1; NATOTrStatZAbk Art. 73; EStG § 25, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a; FGO § 40 Abs. 2, § Satz 1, § Abs. Satz 2;