FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.01.2010
4 K 354/08
Normen:
EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; LStR 2004 R 43 Abs. 5;
Fundstellen:
EFG 2010, 1048

Unechte doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern in einem Ausbildungsdienstverhältnis; Anwendung von R 43 Abs. 5 LStR 2004 im Veranlagungszeitraum 2003; bereinigter Jahresgrenzbetrag

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 4 K 354/08

DRsp Nr. 2010/7136

Unechte doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern in einem Ausbildungsdienstverhältnis; Anwendung von R 43 Abs. 5 LStR 2004 im Veranlagungszeitraum 2003; bereinigter Jahresgrenzbetrag

1. R 43 Abs. 5 LStR 2004, wonach bei einem Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand ein Wohnungswechsel an den Beschäftigungsort oder in dessen Nähe für die gesamte Dauer der Ausbildung als doppelte Haushaltsführung gilt, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in seiner Wohnung am bisherigen Wohnort beibehält und sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet, ist trotz der Änderung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG durch das StÄndG 2003 für Veranlagungszeiträume bis 2003 weiterhin anzuwenden. 2. Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, sind zugleich bei der Ermittlung der Einkünfte eines in Berufsausbildung befindlichen, volljährigen Kindes i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen.

Der Bescheid vom 30. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Februar 2008 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter ... im Kalenderjahr 2003 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.