FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2004
10 K 19/02
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ; AO (1977) § 378 Abs. 1 ;

Unentgeltliche Übertragung von Versicherungsbeständen als verdeckte Gewinnausschüttung; leichtfertige Steuerverkürzung durch Nichterklärung; Körperschaftsteuer 1993; Gewerbesteuermessbescheid 1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 10 K 19/02

DRsp Nr. 2005/4357

Unentgeltliche Übertragung von Versicherungsbeständen als verdeckte Gewinnausschüttung; leichtfertige Steuerverkürzung durch Nichterklärung; Körperschaftsteuer 1993; Gewerbesteuermessbescheid 1993

1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft, die eine Versicherungsagentur betreibt, ihre Versicherungsbestände unentgeltlich auf ihren Alleingesellschafter, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. 2. Die Nichterklärung dieser verdeckten Gewinnausschüttung in den Steuererklärungen der Gesellschaft ist als leichtfertige Steuerverkürzung anzusehen.

Normenkette:

KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ; AO (1977) § 378 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt (noch) zum Erlass von Änderungsbescheiden befugt war, mit denen die unentgeltliche Entnahme von Versicherungsbeständen aus dem Vermögen der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung behandelte wurde.

Die Klägerin ist eine GmbH i.L., deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb, die Vermittlung, die Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen war. Die Klägerin war im Jahre 1988 von (A) und einem weiteren (später ausgeschiedenen) Gesellschafter gegründet worden; das Stammkapital betrug 50.000 DM; seit 1. Januar 1991 war A alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin.