Streitig ist, ob das Finanzamt (noch) zum Erlass von Änderungsbescheiden befugt war, mit denen die unentgeltliche Entnahme von Versicherungsbeständen aus dem Vermögen der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung behandelte wurde.
Die Klägerin ist eine GmbH i.L., deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb, die Vermittlung, die Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen war. Die Klägerin war im Jahre 1988 von (A) und einem weiteren (später ausgeschiedenen) Gesellschafter gegründet worden; das Stammkapital betrug 50.000 DM; seit 1. Januar 1991 war A alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin.
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