BFH - Beschluss vom 09.12.2005
VII B 146/05
Normen:
AO § 80 Abs. 5 ; EG Art. 49 Art. 50 ; FGO § 105 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 831
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 320/03

Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen - Luxemburgische Buchprüfungsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen VII B 146/05

DRsp Nr. 2006/2066

Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen - Luxemburgische Buchprüfungsgesellschaft

Der für § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung i. S. des Art. 50 EG ist durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt. Vom Erlaubnistatbestand dieser Vorschrift werden nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5 ; EG Art. 49 Art. 50 ; FGO § 105 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die mit Wohnsitz in F/Deutschland gemeldete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat sich in den Niederlanden unter der Berufsbezeichnung "Belastingsadviseur" niedergelassen. Sie bietet sowohl unter der niederländischen Anschrift als auch als Geschäftsführerin der J-GmbH & Co. KG mit Anschrift in F Hilfeleistung in Steuersachen an. Mit Bescheid vom 13. März 2001 untersagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Klägerin die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unter Hinweis auf §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).