I. Die mit Wohnsitz in F/Deutschland gemeldete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat sich in den Niederlanden unter der Berufsbezeichnung "Belastingsadviseur" niedergelassen. Sie bietet sowohl unter der niederländischen Anschrift als auch als Geschäftsführerin der J-GmbH & Co. KG mit Anschrift in F Hilfeleistung in Steuersachen an. Mit Bescheid vom 13. März 2001 untersagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Klägerin die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unter Hinweis auf §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).
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