BFH - Beschluss vom 09.12.2005
VII B 136/05
Normen:
AO § 80 Abs. 5 ; EG Art. 49 Art. 50 ; FGO § 105 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 829
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3627/04

Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen - Luxemburgische Buchprüfungsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen VII B 136/05

DRsp Nr. 2006/2666

Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen - Luxemburgische Buchprüfungsgesellschaft

Der für § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung i. S. des Art. 50 EG ist durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt. Vom Erlaubnistatbestand dieser Vorschrift werden nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5 ; EG Art. 49 Art. 50 ; FGO § 105 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine in Luxemburg ansässige und nach luxemburgischem Recht zugelassene Buchprüfungsgesellschaft (expert comptable), die auch zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Auch in Deutschland leistet die Klägerin bundesweit Hilfe in Steuersachen. Zusammen mit einer weiteren luxemburgischen Gesellschaft, für welche die Klägerin eine Aufsichtsfunktion innehat, ist die Klägerin für 350 Mandanten, davon ca. 20 % in Deutschland, tätig. Anlässlich ihrer Tätigkeit für die in Deutschland ansässige Familie G, für deren GmbH und GbR die Klägerin Jahresabschlüsse mit Steuererklärungen erstellte und für die sie ein Einspruchsverfahren betrieb, wies der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin als Bevollmächtigte zurück.