OLG Brandenburg - Urteil vom 14.02.2023
6 U 14/20
Normen:
ZPO § 88 Abs. 1; ZPO § 89 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; AktG § 78 Abs. 1 S. 1; AktG § 81 Abs. 1; ZPO § 513 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; UWG § 11 Abs. 1; UWG § 11 Abs. 2; UWG a.F. § 17 Abs. 2; GeschGehG § 4 Abs. 3; UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 4; UWG § 8 Abs. 1; BGB § 203; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 417
MDR 2023, 650
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 58/17

Unerlaubte MitarbeiterabwerbungWettbewerbsverbot für HandelsvertreterAbmahnung wegen Verstoßes gegen ein nachvertragliches WettbewerbsverbotUnterlassungsanspruch im WettbewerbVerjährung wettbewerbsrechtlicher AnsprücheWirksamkeit einer anwaltlichen VollmachtVerwendung von Geschäftsgeheimnissen

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 6 U 14/20

DRsp Nr. 2023/3848

Unerlaubte Mitarbeiterabwerbung Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter Abmahnung wegen Verstoßes gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot Unterlassungsanspruch im Wettbewerb Verjährung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche Wirksamkeit einer anwaltlichen Vollmacht Verwendung von Geschäftsgeheimnissen

Eine mit anwaltlichem Standardformular und der im Kurzrubrum erfolgten Bezeichnung des Rechtsstreits erteilte Vollmacht ist hinreichend bestimmt. Die bisherige Prozessführung einer Bevollmächtigten wird durch die Ausstellung einer Prozessvollmacht genehmigt. Die Verjährungsfrist für Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG beträgt 6 Monate und beginnt ab Kenntnis des Gläubigers bzw. dem Zeitpunkt, an dem der Gläubiger ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 11 O 58/17 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage in den Hilfsanträgen als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.