FG Hamburg - Urteil vom 07.08.2007
1 K 15/05
Normen:
EStG § 32 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 222

Unfallbedingter Mehraufwand im Rahmen der Einkunftsgrenze beim Kindergeld

FG Hamburg, Urteil vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 15/05

DRsp Nr. 2007/19007

Unfallbedingter Mehraufwand im Rahmen der Einkunftsgrenze beim Kindergeld

Bei einem Kind, welches eine Unfallrente enthält, ist der Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG um den unfallbedingten Mehraufwand, den das Kind zu tragen hat, zu erhöhen. Ähnlich wie dem behinderten Kind behinderungsbedingter Mehrbedarf zugebilligt wird, muss dem verletzten Kind ein Mehrbedarf zugebilligt werden, der sich durch die Unfallfolgen ergibt.

Normenkette:

EStG § 32 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Kindergeld für das Kalenderjahr 2003. Insbesondere ist streitig, ob der Grenzbetrag der Einkünfte überschritten wurde.

Der Kläger ist Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg. Für seine am ..... 1983 geborene Tochter (Frau J. H.) beantragte der Kläger am 30.09.2001 bei der Beklagten die Zahlung von Kindergeld über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. Diesem Antrag gab die Beklagte statt.