BVerwG - Urteil vom 26.07.2012
2 C 29.11
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1; RL 2003/88/EG Art. 6 Buchst. b; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; ArbzVO § 1 Abs. 2 Hmb;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 264/07
VG Hamburg, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1831/06

Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bzw. nationalrechtlicher Ausgleichsanspruch bzgl. Mehrarbeitsvergütung eines Feuerwehrmannes bei Nichterfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs wegen Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr; Berücksichtigung von Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit; Unionsrechtliche Höchstarbeitszeit

BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 2 C 29.11

DRsp Nr. 2013/17747

Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bzw. nationalrechtlicher Ausgleichsanspruch bzgl. Mehrarbeitsvergütung eines Feuerwehrmannes bei Nichterfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs wegen Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr; Berücksichtigung von Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit; Unionsrechtliche Höchstarbeitszeit

1. Dienst, den Beamte über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, muss in vollem Umfang ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes (im Anschluss an Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351).2. Kann der Dienstherr die Freizeitausgleichsansprüche seiner Feuerwehrbeamten nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr erfüllen, so besteht ein Geldanspruch, dessen Höhe sich nach den jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung bemisst.3. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt keinen vorherigen Antrag beim Dienstherrn voraus.4. Sowohl der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch als auch der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Tenor