FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2018
10 V 10006/18
Normen:
AO § 122 Abs. 1 S. 3;

Unmöglichkeit der Aussetzung der Vollziehung von bestandskräftigen Steuerbescheiden

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 10 V 10006/18

DRsp Nr. 2018/12899

Unmöglichkeit der Aussetzung der Vollziehung von bestandskräftigen Steuerbescheiden

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine in Polen ansässige Sp.Z.o.o. i.L. Ihr Liquidator war Herr B....

Am 3. Januar 2014 richteten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ein Schreiben an das Finanzamt (FA) C.... In dem Schreiben heißt es "... unter anwaltlicher Versicherung der Bevollmächtigung, bei Bedarf schriftlich vorlegend, zeige ich Ihnen die Wahrnahme der rechtlichen Interessen des vormaligen Liquidators der zwischenzeitlich gelöschten Firma A... Sp.Z.o.o. an bzw. dieser Firma ... Ich bitte Schriftverkehr betreffend der Besteuerung der bereits gelöschten Firma zu meinen Händen ggf. zu übermitteln.".

Am 10. Januar 2014 wandte sich das FA C... mit einem Schreiben an die Bevollmächtigten der Antragstellerin und bat um Vorlage der Bevollmächtigung. Es sei unklar, ob die Bevollmächtigten als Beistand des Liquidators oder des vormaligen Geschäftsführers D... aufträten.